Satzung
Die Satzung des Deutschen Schafscherervereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Verein Deutscher Schafscherer e.V.”, im folgenden “Verein”
genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 72555 Metzingen, Kirchstraße 21.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Er ist in das
Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Der Zweck des Vereins ist Förderung der Schafschur innerhalb seines Verbandsgebietes.
Er erfolgt in gemeinnütziger Weise. Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig und
nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(2) Der Verein kann Förder- sowie Sponsorengelder annehmen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Zu seinen Aufgaben gehört es
a) regionale und überregionale Wettbewerbe und Lehrgänge durchzuführen, sowie den
Gedanken- und Erfahrungsaustausch zu organisieren.
b) Vertretung der Schafschur in nationalen und internationalen Zusammenschlüssen.
c) Beratung der Mitglieder in Fragen der Schafschur.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Der Verein besteht aus aktiven, passiven und außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Aktives Mitglied ist jedes natürlich Person, die sich mit Schafe scheren beschäftigt.
(4) Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, si sich zwar nicht aktiv betätigt,
jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
(5) Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um
den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung
erforderlich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit
- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung
zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet,
dem Verein Änderungen ihrer Postadresse mitzuteilen. Für die Folgen, die sich
daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied
und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
(3) Aktive Mitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen sowie das
Stimm- und Wahlrecht.
(4) Passive Mitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen sowie das
Stimm- und Wahlrecht.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen
Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
(3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich
und muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich der Geschäftsstelle mitgeteilt werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann
dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,
Ordnungen, dem Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss
eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor
dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit, auf
der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die
Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
(5) Bei der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder
sonstigen Unterstützungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins
auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand
von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet werden. Die zweite
Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei
Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem absenden der
zweiten Mahnung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die
jeweilige gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Vorstandschaft beschlossen
wird.
§ 7 Organge des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
* die Mitgliederversammlung
* der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung
hat über Grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie
hat insbesondere folgende Aufgaben:
* den Vorstand sowie die Geschäftsführung zu entlasten
* über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen
* Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie kann im
1. Halbjahr und muss im zweiten Halbjahr eines Jahres liegen. Die Einladung muss
mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung
und bereits vorliegender Anträge erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung
und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
(3) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen) - auch während der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn
in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder
der Behandlung der Anträge zustimmt (Dinglichkeitsantrag).
4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter
genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder, jedoch mindestens 10 Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei
Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet.
§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist schriftlich auf ein
anderes Mitglied übertragbar.
(2) Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmgleichheit
gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
* ein Erster Vorsitzender
* ein Zweiter Vorsitzender
* einem Geschäftsführer
* bis zu drei Beisitzer
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende
und der Geschäftsführer. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebes bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des
Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht
erteilt werden.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei
Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse werden den Mitgliedern im
auf die Sitzung folgenden Informationsbrief mitgeteilt.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt
ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bei deren
Wahl festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied
des Vorstands gem. § 26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.
(6) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die das Registergericht
oder die Finanzbehörde aus Vereins- und steuerrechtlichen Gründen fordern.
Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden
Mitgliederversammlung zu Informieren.
(7) Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei
Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere
die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten
Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem
vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins
sein.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die VDL (Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände
e. V.) mit Sitz in Berlin.
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anders abschließend beschließt.
23. Januar 2009
Geändert am 27. Mai 2011